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Oberlandesgericht München – Verkehr mit Arzneimitteln

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Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Mittheilung eines Urtheiles des k. Oberlandesgerichtes München
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1881, Nr. 15, Seite 178–180
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Kurzbeschreibung: Die Abgabe von Arzneimitteln unterliegt staatlicher Beschränkung, unabhängig von deren Zusammensetzungen
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[178]

Mittheilung eines Urtheiles des k. Oberlandesgerichtes München.
(Abgedruckt aus der Sammlung von Entscheidungen des k. Oberlandesgerichtes München in Gegenständen des Strafrechtes und Strafprozesses. Erster Band S. 13 ff.)

Durch Urtheil des Schöffengerichtes bei dem Amtsgerichte Amberg vom 4. Dezember 1879 wurde der praktische Arzt Dr. G. von der Anschuldigung einer Uebertretung durch Abgabe von Streukügelchen freigesprochen, dagegen einer Uebertretung durch Abgabe einer flüssigen Arznei für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von zehn Mark verurtheilt. Auf die hiegegen von Dr. G. und vom Amtsanwalte ergriffenen Berufungen wurde durch Urtheil der Strafkammer des Landgerichts Amberg vom 14. Februar 1880 Dr. G. zweier Uebertretungen der unbefugten Abgabe von Arzneimitteln schuldig erkannt und wegen jeder in eine Geldstrafe von drei Mark verurtheilt.

Gegen dieses Urtheil hat Dr. G. die Revision eingelegt, wobei er die kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1875, den Verkehr mit Arzneimitteln betr., als verletzt bezeichnete. [179]

Die Revision wurde mit Urtheil vom 15. Mai 1880 aus folgenden Erwägungen als unbegründet verworfen:

Die angefochtene Entscheidung wurde darauf gestützt, daß Dr. G. am 20. Oktober 1879 ohne polizeiliche Erlaubniß Gegenstände, welche nach dem der kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, beigegebenen Verzeichnisse A nur in Apotheken verkauft werden dürfen, nämlich zwei Gläschen Streukügelchen, welche mit Arnicatinctur befeuchtet waren, und ein Gläschen mit Flüssigkeit, welche aus einer Mischung von Baldrian mit Weingeist und Wasser bestand, an je einen Patienten als Heilmittel abgegeben habe.

Beschwerdeführer bezeichnet hiegegen den § 367 Ziff. 3 des RStGB. als verletzt, weil § 1 der gedachten kaiserlichen Verordnung dadurch unrichtig angewendet worden sei, daß die von ihm abgegebenen Streukügelchen, welche reine Zuckerbäckereiwaare seien, als Pillen im Sinne des dem § 1 der Verordnung beiliegenden Verzeichnisses A betrachtet wurden.

Diese Aufstellung ist nicht richtig. Jene Verordnung ist auf Grund des § 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 erlassen worden. Dieselbe hat nach ihrem Betreffe die Regelung des Verkehrs mit Arzneimitteln zum Gegenstande und bildet sonach eine Ergänzung zu § 367 Ziff. 3 des RStGB. Denn dadurch, daß die Verordnung vom 4. Januar 1875 in §§ 1 und 2 das Feilhalten und den Verkauf der im Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen als Heilmittel, sowie das Feilhalten und den Verkauf der im Verzeichnisse B benannten Droguen und chemischen Präparate nur in Apotheken gestattet und in § 1 besagt, es mache hinsichtlich des Feilhaltens und des Verkaufes der eben bezeichneten Zubereitungen keinen Unterschied, ob solche aus arzneilich wirksamen oder aus Stoffen bestehen, die an und für sich zum medizinischen Gebrauche nicht geeignet sind, hat dieselbe den Begriff der im § 367 Ziff. 3 des RStGB. behandelten Arzneien näher festgestellt und bestimmt, wie weit der Handel mit Arzneien nicht freigegeben und was unter diesen Arzneien im Sinne des § 367 Ziff. 3 des RStGB. zu verstehen ist. Hienach sind aber hierunter nicht blos Stoffe zu verstehen, die in der medizinischen Wissenschaft und Praxis als Heilmittel gelten, sondern alle im Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen, soferne sie als Heilmittel verabreicht werden, gleichviel, ob sie medizinisch wirksame Stoffe enthalten oder nicht.

Ist aber dieses der Fall, so hat die Strafkammer des Landgerichts Amberg, nachdem unter den Zubereitungen des Verzeichnisses A der Verordnung vom 4. Januar 1875 Pilulae, Pillen, somit zum inneren Gebrauch bestimmte Arzneikügelchen, aufgeführt [180] sind, dadurch, daß dieselbe die von Dr. G. einem Patienten als Heilmittel gegebenen, aus Zucker und Mehl hergestellten, mit Arnica befeuchteten sogenannten Streukügelchen als Pillen erklärte, die erwähnte Verordnung richtig angewendet, da diese Kügelchen sich als Zubereitungen darstellen, welche nach Form und Art ihrer Verwendung im vorliegenden Falle die Eigenschaft von Arzneikügelchen und sohin die Natur von Pillen im Sinne der Beilage A der Verordnung vom 4. Januar 1875 haben.

Dabei ist es ohne Belang, daß dieselben von den sie anwendenden homöopathischen Aerzten nicht „Pillen“ genannt werden.

Denn nachdem die Verordnung vom 4. Januar 1875 nicht unterscheidet, aus welchen Stoffen die betreffenden Zubereitungen bestehen, und ob sie zu allopathischen oder homöopathischen Heilzwecken verabreicht werden, ist für die Frage, ob eine Zubereitung zu den in der Beilage A aufgeführten Pilulae gehört, nur die Form in Verbindung mit der Art der Verwendung der Zubereitung maßgebend und es daher gleichgiltig, wie die treffenden Arzneikügelchen von den Homöopathen bezeichnet zu werden pflegen. Sie sind eben homöopathische Pillen, wenn sie auch nicht so genannt werden.

Gleich ungerechtfertigt ist die weitere Beschwerde, daß bezüglich der Abgabe der in einem Gläschen enthaltenen Flüssigkeit die fragliche Verordnung nicht richtig angewendet worden sei. Auch hier ist nur entscheidend, daß Dr. G., wie von der Vorinstanz festgestellt wurde, eine aus drei Stoffen, Wasser, Alkohol und Baldrian, bestehende Mischung abgegeben hat. Ob diese Mischung aus arzneilich wirksamen Stoffen besteht, ist nach der ausdrücklichen Bestimmung im § 1 der Verordnung vom 4. Januar 1875 ohne Bedeutung. Es genügt deshalb, daß diese Zubereitung, welche von Dr. G. als Heilmittel abgegeben wurde, die Form der flüssigen Arzneimischung (mixtura medicinalis des Verzeichnisses A an sich trägt, wobei es gleichgiltig erscheint, in welcher Gestalt und ob viel oder wenig Baldrian der Mischung zugesetzt wurde, und daß, wie vom Beschwerdeführer hervorgehoben wird, Weingeist aus Alkohol und Wasser besteht, da unter allen Verhältnissen eine Mischung verschiedener Stoffe vorliegt, die eine flüssige Arzneimischung im Sinne der Beilage A der Verordnung vom 4. Januar 1875 bildet.

Es hat daher auch in diesem Punkte die Verordnung richtige Anwendung gefunden. Hienach liegen aber, nachdem der Angeklagte die erwähnten, dem Handel nicht freigegebenen Arzneien ohne polizeiliche Erlaubniß als Heilmittel an Andere überlassen hat, in der That zwei Uebertretungen nach § 367 Ziff. 3 des RStGB. vor.