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Herabsetzung der Gehälter (Frankreich) (1800)

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über die Herabsetzung der Gehälter.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Rheinhessische Provinzen Frankreichs
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse erlassen von dem Regierungs-Kommissär in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers
Fassung vom: 20. Juli 1800
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
Inkrafttreten: 20. Juli 1800
Anmerkungen: Während des 2. Koalitionskrieges gegen Napoleon
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[029]

Gesetz, verordnend Herabsetzung der Gehalte, Entschädigungen, Salarien und Nachläße, die vom öffentlichen Schatz bezahlt werden.
Vom 1sten Thermidor[WS 1]

Der Rath der Aeltern nimmt die Beweggründe der Erklärung des dringenden Falls an, welche untenstehender Resolution vorhergeht, und genehmigt den Akt der Dringlichkeit.

Folgt der Inhalt der Erklärung des dringenden Falls und der Resolution vom 29ten Messidor:[WS 2]

Der Rath der Fünfhunderte, erwägend, daß im gegenwärtigen Zustand der Finanzen alles, was darauf abzweckt, die Abgaben zu vermindern, ohne Verzug und Anstand ergriffen werden muß,

Erklärt den Fall dringend,
Und nimmt, nach Erklärung des dringenden Falls, folgende Resolution:

[031]

Erster Artikel.

Alle Aufträge, Verrichtungen oder Dienststellen im Civilwesen, welche auf Gehalte, Entschädigungen, Salarien oder Nachläße Anspruch geben, die entweder direkt vom öffentlichen Schatz, oder indirekt von den Zusatz-Centimen der Steuern oder durch Abzug am Ertrag der für die Rechnung des National-Schatzes erhobenen Summen bezahlt werden, sollen in Ansehung gesagter Gehalte, Entschädigungen, Besoldungen oder Nachläße, bis auf den allgemeinen Frieden, eine Reduktion erleiden, die in folgenden Proportionen festgesetzt seyn soll:

II.

Sind ausgenommen von allen Abzügen die Gehalte, Entschädigungen, Salarien oder Nachläße, die nicht 600 Franks jährlich übersteigen.

III.

Die Gehalte, Entschädigungen, Salarien oder Nachläße, welche des Jahrs von 600 Franks bis zu 2000 Franks einschließlich gehen, sollen um ein Zehentel reduzirt werden, so daß jedoch für diese Klasse der Bediensteten oder Beamten die Reduktion nicht die ersten 600 Franks, sondern nur den übrigen Theil angreifen kann.

IV.

In Ansehung der andern Gehalte, Schadloshaltungen, Salarien oder Nachläße, soll die Reduktion, wie folgt, statt haben; nemlich:
Diejenigen, welche über 2000 Franks bis und mitbegriffen 3000 Franks gehen, sollen um ein Sechstel;
Diejenigen von 3000 Franks, bis und mitbegriffen 4000 Franks um ein Fünftel;
Und endlich diejenigen, welche 4000 Franks übersteigen, auf welche Summe sie auch von den Gesetzen fixirt seyn [033] mögen, selbst die Entschädigungen oder Gehalte der Volks-Vertreter, der Glieder des Vollziehungs-Direktoriums, der Minister, der Gesandten und andern diplomatischen Agenten, sollen um ein Vierthel herabgesetzt werden;
Das alles mit Rücksicht auf den sämtlichen Gehalt und ohne die ersten 600 Franks davon zu rechnen.

V.

Die obigen Reduktionen sollen vom 1sten Thermidor an statt haben.

VI.

Mittelst obiger Verfügungen sollen alle andern Abzüge wegfallen: die Gesetze vom 3ten Nivose und 27sten Floreal Jahr VII bleiben zurückgenommen, insoweit sie Gegenwärtigem zuwiderlaufen; sie sollen nur noch an den Entschädigungen, Gehalten und Salarien, welche seit dem 1sten nächstkommenden Thermidor verfallen sind, ihre Vollziehung haben.

VII.

Gegenwärtige Resolution soll gedrukt werden.

Unterschrieben Genissieu, Präsident; Grandmaison, der ältere Sohn, Pouret, F. Lamarque, Augerau, Sekretäre.

Nach einer zweiten Verlesung, genehmigt der Rath der Aeltern obige Resolution. Den 1sten Thermidor, Jahr VII der fränkischen Republik.

Unterschrieben P. E. L. Baudin (von den Ardennen), Präsident; Violand, Dubois-Dubais, Gastaud, Sekretäre.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. 20. Juli 1800
  2. 18. Juli 1800